Ökodesign-Verordnung

Die Ökodesign-Verordnung (EU) 2019/2020 legt seit dem 1. September 2021 Mindestanforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte fest – etwa an Effizienz, Farbwiedergabe, Flimmern, Standby-Verbrauch und Austauschbarkeit.

Sie beruht auf der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG und ersetzt die früheren Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012. Produkte, die die Anforderungen nicht erfüllen, dürfen in der EU nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden. Die wichtigsten Punkte:

  • Effizienz: eine höchstzulässige Leistungsaufnahme im Verhältnis zum Lichtstrom. Zusammen mit der RoHS-Richtlinie hat sie viele Halogen- und Leuchtstofflampen vom Markt genommen.
  • Funktion: Mindestwerte für Farbwiedergabe (in der Regel Ra 80) und Lichtstromerhalt sowie Grenzwerte für Flimmern und Stroboskopeffekt.
  • Standby: höchstens 0,5 W im Bereitschaftsbetrieb, auch bei vernetzten Lampen.
  • Austauschbarkeit: Lichtquellen und Betriebsgeräte in Leuchten müssen sich mit üblichem Werkzeug ersetzen lassen; ist das nicht möglich, muss der Hersteller es in den technischen Unterlagen begründen – siehe Austauschbares Leuchtmittel.
  • Information: Angaben zu Lichtstrom, Farbtemperatur und Dimmbarkeit auf Verpackung und in der Dokumentation.

Für Käufer heißt das: Neue LED-Lampen und Treiber müssen diese Mindestwerte einhalten. Die Kennzeichnung mit dem Energielabel regelt dagegen eine eigene Verordnung, die (EU) 2019/2015.