Leuchtstofflampen-Verbot

Das Leuchtstofflampen-Verbot ist das schrittweise EU-Aus für quecksilberhaltige Leuchtstofflampen: Seit 2023 dürfen Kompaktleuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät sowie T5- und T8-Leuchtstoffröhren nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Rechtsgrundlage ist die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU. Leuchtstofflampen enthalten wenige Milligramm Quecksilber und durften es nur aufgrund befristeter Ausnahmen enthalten. Weil geeigneter LED-Ersatz inzwischen verfügbar ist, hat die EU-Kommission diese Ausnahmen auslaufen lassen. Zusätzlich verlangt die Ökodesign-Verordnung (EU) 2019/2020 eine Mindesteffizienz, die viele ältere Lampen nicht erreichen.

  • Seit 25. Februar 2023: keine Kompaktleuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät („Energiesparlampen“) mehr
  • Seit 25. August 2023: keine T5- und T8-Leuchtstoffröhren mehr
  • Bis 24. Februar 2027: Übergangsfrist für Kompaktleuchtstofflampen mit Stecksockel, also ohne integriertes Vorschaltgerät
  • Sonderlampen: Für einzelne Speziallampen gelten eigene Ausnahmen und Fristen.

Das Verbot betrifft das Inverkehrbringen. Restbestände dürfen verkauft und vorhandene Lampen weiter betrieben werden, Ersatz wird aber knapper und teurer. Quecksilberdampf-Hochdrucklampen (HQL) sind bereits seit 2015 nicht mehr zulässig.

Tipp: Planen Sie die Umrüstung auf LED, solange die alte Anlage noch läuft – mit LED-Röhren in der vorhandenen Leuchte oder mit neuen Leuchten. Alte Leuchtstofflampen gehören wegen des Quecksilbers zur Sammelstelle, nicht in den Hausmüll. Worauf Sie beim Kauf von LED-Röhren achten, zeigt der Ratgeber LED-Röhre kaufen.