Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt, wie Arbeitgeber Arbeitsstätten einrichten und betreiben müssen, damit Beschäftigte sicher und gesund arbeiten. Dazu gehören ausreichend Tageslicht und eine angemessene künstliche Beleuchtung.

Für die Beleuchtung sind § 3a und Anhang Nr. 3.4 maßgeblich. Arbeitsräume müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben; Ausnahmen regelt die Verordnung. Die künstliche Beleuchtung muss so ausgelegt sein, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Wo bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren drohen, ist eine Sicherheitsbeleuchtung nötig.

Lux-Werte nennt die Verordnung selbst nicht. Sie stehen in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), die der Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitet:

  • ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“: Mindestwerte der Beleuchtungsstärke je Tätigkeit, seit 2023 auch die Sicherheitsbeleuchtung
  • ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“: auch Sicherheitsbeleuchtung und Leitsysteme für Fluchtwege
  • ASR V3: Gefährdungsbeurteilung

Hält der Arbeitgeber die ASR ein, kann er davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Den Stand der Technik für die Planung beschreibt zusätzlich die DIN EN 12464-1. Tipp: Bei Neubau, Umbau oder Umrüstung auf LED gehört die Beleuchtung in die Gefährdungsbeurteilung; eine Lichtberechnung belegt vorab, dass die geforderten Werte erreicht werden. Wie das in der Praxis aussieht, zeigt der Ratgeber Lichtplanung für Produktionsräume.